I. ZWECK DES VEREINS
Art. 1 |
Die Swiss Business Brokers Association ist ein Verein im Sinne von Artikel 60ff. des ZGB. Nachfolgend wird die Swiss Business Brokers Association Verein genannt.
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Art. 2 |
Der Verein bezweckt, die Interessen der in der Schweiz tätigen Business Broker gegen innen und aussen zu verstärken, standardisieren und zu schützen. Folgende Ziele sind definiert:
- Qualitätssicherung der erbrachten Leistungen
- Verbesserung der gesetzlichen Grundlagen
- Definition, Umsetzung und Kontrolle von Beratungsrichtlinien
- Definition von Ausbildungsstandards
- Verbesserung der Ausbildung
- Erhöhung der Transparenz bei Transaktionen von KMU
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Art. 3 |
Alle Mitglieder des Vereins setzten sich dafür ein, die Interessen der in der Schweiz tätigen Business Broker zu stärken. |
Art. 4 |
Der Verein organisiert Zusammenkünfte, welche den Erfahrungsaustausch zwischen den Mitgliedern fördern. |
III. MITGLIEDSCHAFT, BEITRAG, HAFTUNG
Art. 5 |
Der Verein besteht aus:
- Aktivmitgliedern
- Freimitgliedern
- Ehrenmitgliedern
- Passivmitgliedern
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Art. 6 |
Aktivmitglieder:
Auf Antrag können natürliche Personen Aktivmitglieder werden.
Die Mitgliederbeiträge für Aktivmitglieder betragen pro Jahr im Maximum CHF 150.- Die Höhe der Beiträge wird jährlich von der Generalversammlung, auf Antrag des Vorstandes, festgesetzt. Die Verpflichtungen für das laufende Vereinsjahr müssen erfüllt werden.
Mitglieder, welche die Interessen des Vereins schädigen, können an einer Versammlung mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Stimmberechtigten ausgeschlossen werden. Die betroffenen Mitglieder sind vorgängig anzuhören und von den Sanktionen in Kenntnis zu setzen. Der Verein organisiert Zusammenkünfte, welche den Erfahrungsaustausch zwischen den Mitgliedern fördern.
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Art. 7 |
Freimitglieder:
Zum Freimitglied kann auf Antrag des Vorstandes ernannt werden, wer sich um den Verein verdient gemacht hat. Aktivmitglieder werden nach 20-jähriger Vereinstätigkeit zu Freimitgliedern ernannt.
Freimitglieder sind beitragsfrei. |
Art. 8 |
Ehrenmitglieder: Zum Ehrenmitglied wird auf Antrag des Vorstandes hin ernannt werden, wer sich speziell um den Verein verdient gemacht hat.
Aktivmitglieder werden nach z.B. 25-jähriger Vereinstätigkeit an der Generalversammlung zum Ehrenmitglied ernannt.
Ehrenmitglieder sind beitragsfrei. |
Art. 9 |
Passivmitglieder:
Passivmitglieder können natürliche und juristische Personen sein. Sie unterstützen den Verein finanziell. Die Mitgliedschaft erlischt, wenn der Jahresbeitrag nicht bezahlt wird. Sie haben kein Stimm- und Wahlrecht.
Die Höhe des Passivmitgliederbeitrags wird jährlich von der Generalversammlung, auf Antrag des Vorstandes, festgesetzt. |
Art. 10 |
Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen. Jede persönliche Haftung des Vereinsmitglieds ist ausgeschlossen. |
Art. 11 |
Der Austritt kann jederzeit schriftlich auf Ende des Vereinsjahres erfolgen. |
IV. RECHTE UND PFLICHTEN DER MITGLIEDER
Art. 12 |
Aktiv-, Frei- und Ehrenmitglieder geniessen die gleichen Rechte und sind stimm- und wahlberechtigt.
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V. ORGANISATION
Art. 13 |
- Generalversammlung
- Mitgliederversammlung
- Vorstand
- Revisoren
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Art. 14 |
Die ordentliche Generalversammlung findet einmal jährlich im ersten Quartal statt. Sie wird vom Vorstand einberufen und behandelt die folgenden Geschäfte:
- Begrüssung
- Appell (Präsenzliste)
- Wahl der Stimmenzähler
- Protokoll der letzten GV
- Traktandenliste
- Jahresbericht des Präsidenten/der Präsidenten
- Jahresberichte (übrige)
- Jahresrechnung
- Revisorenbericht (wenn revisionspflichtig) und Décharge des Kassiers
- Festsetzung der Mitgliederbeiträge
- der Aktivmitglieder
- der Passivmitglieder
- Wahlen
- Mutationen
- Festsetzung des Jahresprogramms
- Genehmigung des Budgets
- Änderung der Statuten
- Anträge des Vorstandes und der stimmberechtigten (auch wahlberechtigten) Mitglieder
- Ehrungen
- Verschiedenes
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Art. 15 |
Eine ausserordentliche GV ist auf Verlangen von 1/5 der Aktivmitglieder einzuberufen. Das Begehren ist schriftlich mit Angaben der Traktanden zu stellen.
Der Vorstand kann von sich aus eine ausserordentliche GV einberufen. |
Art. 16 |
Eine Mitgliederversammlung wird vom Vorstand einberufen und behandelt diejenigen Geschäfte, die durch die Statuten nicht einem anderen Organ zugewiesen sind. |
Art. 17 |
Die Einladung zur GV oder Mitgliederversammlung erfolgt nur durch briefliche Zustellung. Die Einladung sollte den Mitgliedern z.B. mindestens 14 Tage im Voraus zugestellt werden.
Anträge der Mitglieder müssen z.B. mindestens 10 Tage vor der Generalversammlung schriftlich beim Vorstand eingereicht werden. |
Art. 18 |
Bei Wahlen und Abstimmungen entscheidet das relative Mehr. Der Vorsitzende gibt den Stichentscheid. Ein Viertel der anwesenden Stimmberechtigten kann eine geheime Wahl oder Abstimmung verlangen. |
Art. 19 |
Der Vorstand besteht aus mindestens „3“ Mitgliedern. Mit Ausnahme des Präsidenten und des Kassiers konstituiert sich der Vorstand selbst. |
Art. 20 |
Die Amtsdauer für alle Vorstandsmitglieder beträgt 3 Jahr. Eine Wiederwahl ist möglich. |
Art. 21 |
Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Amtsdauer aus, erfolgt an der darauf folgenden Generalversammlung die Nachwahl. Der Präsident und der Kassier werden in die Charge gewählt. |
Art. 22 |
Der Vorstand vertritt den Verein nach Aussen. Die drei unterschriftsberechtigten Vorstände Präsident, Vizepräsident und Kassier zeichnen kollektiv zu zweien. |
Art. 23 |
Die Aufgaben der verschiedenen Ämter sind durch ein Pflichtenheftgeregelt. |
Art. 24 |
Der Vorstand ist bei Anwesenheit der Mehrheit beschlussfähig. |
Art. 25 |
Die Revisoren prüfen die Rechnung des Vereins und allfällige Spezialfonds.
Sie erstatten Bericht zuhanden der Versammlung und stellen Antrag. |
Art. 26 |
Die Amtsdauer der Revisoren dauert 4 Jahre. Wobei ein Mitglied nach 2 Jahren wiedergewählt und das Andere neu gewählt wird. |
VI. ARCHIV
Art. 27 |
Sämtliche Vereinsakten, Protokolle und Berichte werden im Vereinsarchiv aufbewahrt. Die Pflege obliegt dem Aktuar. |
VII. ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Art. 28 |
Die Statuten oder einzelne Artikel können durch die Generalversammlung auf Antrag mit 2/3 Mehrheit geändert oder revidiert werden. |
Art. 29 |
Die Auflösung des Vereins kann nur an einer ordentlichen oder ausserordentlichen GV mit einer Mehrheit von 4/5 der anwesenden Stimmberechtigten beschlossen werden. |
Art. 30 |
Diese Statuten sind an der Gründungsversammlung vom 11. Juni 2008 genehmigt worden. |