Statuten der SBBA

 

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I. ZWECK DES VEREINS

Art. 1

Die Swiss Business Brokers Association ist ein Verein im Sinne von Artikel 60ff. des ZGB. Nachfolgend wird die Swiss Business Brokers Association Verein genannt. 

Art. 2

Der Verein bezweckt, die Interessen der in der Schweiz tätigen Business Broker gegen innen und aussen zu verstärken, standardisieren und zu schützen. Folgende Ziele sind definiert:

  • Qualitätssicherung der erbrachten Leistungen
  • Verbesserung der gesetzlichen Grundlagen
  • Definition, Umsetzung und Kontrolle von Beratungsrichtlinien
  • Definition von Ausbildungsstandards
  • Verbesserung der Ausbildung
  • Erhöhung der Transparenz bei Transaktionen von KMU

II VEREINSTÄTIGKEIT

Art. 3

Alle Mitglieder des Vereins setzten sich dafür ein, die Interessen der in der Schweiz tätigen Business Broker zu stärken.

Art. 4

Der Verein organisiert Zusammenkünfte, welche den Erfahrungsaustausch zwischen den Mitgliedern fördern.

III. MITGLIEDSCHAFT, BEITRAG, HAFTUNG

Art. 5

Der Verein besteht aus:

  • Aktivmitgliedern
  • Freimitgliedern
  • Ehrenmitgliedern
  • Passivmitgliedern

Art. 6

Aktivmitglieder:
Auf Antrag können natürliche Personen Aktivmitglieder werden.

Die Mitgliederbeiträge für Aktivmitglieder betragen pro Jahr im Maximum CHF 150.- Die Höhe der Beiträge wird jährlich von der Generalversammlung, auf Antrag des Vorstandes, festgesetzt. Die Verpflichtungen für das laufende Vereinsjahr müssen erfüllt werden.
Mitglieder, welche die Interessen des Vereins schädigen, können an einer Versammlung mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Stimmberechtigten ausgeschlossen werden. Die betroffenen Mitglieder sind vorgängig anzuhö­ren und von den Sanktionen in Kenntnis zu setzen. Der Verein organisiert Zusammenkünfte, welche den Erfahrungsaustausch zwischen den Mitgliedern fördern.

Art. 7

Freimitglieder:
Zum Freimitglied kann auf Antrag des Vorstandes ernannt werden, wer sich um den Verein verdient gemacht hat. Aktivmitglieder werden nach 20-jähriger Vereinstätigkeit zu Freimitgliedern ernannt.

Freimitglieder sind beitragsfrei.

Art. 8

Ehrenmitglieder:
Zum Ehrenmitglied wird auf Antrag des Vorstandes hin ernannt werden, wer sich speziell um den Verein verdient gemacht hat.

Aktivmitglieder werden nach z.B. 25-jähriger Vereinstätigkeit an der Generalversammlung zum Eh­renmitglied ernannt.

Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.

Art. 9

Passivmitglieder:
Passivmitglieder können natürliche und juristische Personen sein. Sie unter­stützen den Verein finanziell. Die Mitgliedschaft erlischt, wenn der Jahresbei­trag nicht bezahlt wird. Sie haben kein Stimm- und Wahlrecht.

Die Höhe des Passivmitgliederbeitrags wird jährlich von der General­versammlung, auf Antrag des Vorstandes, festgesetzt.

Art. 10

Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen. Jede persönliche Haftung des Vereinsmitglieds ist ausgeschlossen.

Art. 11

Der Austritt kann jederzeit schriftlich auf Ende des Vereinsjahres erfolgen.

IV. RECHTE UND PFLICHTEN DER MITGLIEDER

Art. 12

Aktiv-, Frei- und Ehrenmitglieder geniessen die gleichen Rechte und sind stimm- und wahlberechtigt.

V. ORGANISATION

Art. 13

  1. Generalversammlung
  2. Mitgliederversammlung
  3. Vorstand
  4. Revisoren

 

Art. 14

Die ordentliche Generalversammlung findet einmal jährlich im ersten Quartal statt. Sie wird vom Vorstand einberufen und behandelt die folgenden Ge­schäfte:

  1. Begrüssung
  2. Appell (Präsenzliste)
  3. Wahl der Stimmenzähler
  4. Protokoll der letzten GV
  5. Traktandenliste
  6. Jahresbericht des Präsidenten/der Präsidenten
  7. Jahresberichte (übrige)
  8. Jahresrechnung
  9. Revisorenbericht (wenn revisionspflichtig) und Décharge des Kassiers
  10. Festsetzung der Mitgliederbeiträge
  11. der Aktivmitglieder
  12. der Passivmitglieder
  13. Wahlen
  14. Mutationen
  15. Festsetzung des Jahresprogramms
  16. Genehmigung des Budgets
  17. Änderung der Statuten
  18. Anträge des Vorstandes und der stimmberechtigten (auch wahlberechtig­ten) Mitglieder
  19. Ehrungen
  20. Verschiedenes

Art. 15

Eine ausserordentliche GV ist auf Verlangen von 1/5 der Aktivmitglieder einzuberufen. Das Begehren ist schriftlich mit Angaben der Traktanden zu stellen.

Der Vorstand kann von sich aus eine ausserordentliche GV einberufen.

Art. 16

Eine Mitgliederversammlung wird vom Vorstand einberufen und behandelt diejenigen Geschäfte, die durch die Statuten nicht einem anderen Organ zu­gewiesen sind.

Art. 17

Die Einladung zur GV oder Mitgliederversammlung erfolgt nur durch briefliche Zustellung. Die Einladung sollte den Mitgliedern z.B. mindestens 14 Tage im Voraus zugestellt werden.

Anträge der Mitglieder müssen z.B. mindestens 10 Tage vor der Generalver­sammlung schriftlich beim Vorstand eingereicht werden.

Art. 18

Bei Wahlen und Abstimmungen entscheidet das relative Mehr. Der Vorsit­zende gibt den Stichentscheid. Ein Viertel der anwesenden Stimmberechtig­ten kann eine geheime Wahl oder Abstimmung verlangen.

Art. 19

Der Vorstand besteht aus mindestens „3“ Mitgliedern. Mit Ausnahme des Präsidenten und des Kassiers konstituiert sich der Vorstand selbst.

Art. 20

Die Amtsdauer für alle Vorstandsmitglieder beträgt 3 Jahr. Eine Wiederwahl ist möglich.

Art. 21

Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Amtsdauer aus, erfolgt an der darauf folgenden Generalversammlung die Nachwahl. Der Präsident und der Kassier werden in die Charge gewählt.

Art. 22

Der Vorstand vertritt den Verein nach Aussen. Die drei unterschriftsberechtigten Vorstände Präsident, Vizepräsident und Kassier zeichnen kollektiv zu zweien.

Art. 23

Die Aufgaben der verschiedenen Ämter sind durch ein Pflichtenheftgeregelt.

Art. 24

Der Vorstand ist bei Anwesenheit der Mehrheit beschlussfähig.

Art. 25

Die Revisoren prüfen die Rechnung des Vereins und allfällige Spezialfonds.

Sie erstatten Bericht zuhanden der Versammlung und stellen Antrag.

Art. 26

Die Amtsdauer der Revisoren dauert 4 Jahre. Wobei ein Mitglied nach 2 Jahren wiedergewählt und das Andere neu gewählt wird.

VI. ARCHIV

Art. 27

Sämtliche Vereinsakten, Protokolle und Berichte werden im Vereinsarchiv aufbewahrt. Die Pflege obliegt dem Aktuar.

VII. ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Art. 28

Die Statuten oder einzelne Artikel können durch die Generalversammlung auf Antrag mit 2/3 Mehrheit geändert oder revidiert werden.

Art. 29

Die Auflösung des Vereins kann nur an einer ordentlichen oder ausseror­dentlichen GV mit einer Mehrheit von 4/5 der anwesenden Stimmberechtig­ten beschlossen werden.

Art. 30

Diese Statuten sind an der Gründungsversammlung vom 11. Juni 2008 genehmigt worden.