Beratungsrichtlinien

 

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A) Allgemeine Bestimmungen

1. Anerkennung der Beratungsrichtlinien
  1.1 Jedes Mitglied der Swiss Business Brokers Association anerkennt diese Beratungsrichtlinien und verpflichtet sich, durch seine Unterschrift auf dem Aufnahmeantrag, diese einzuhalten. Bei Verstoss gegen diese Beratungsrichtlinien kann der Vorstand den Ausschluss des Mitglieds beschliessen.
     
2. Zweck der Beratungsrichtlinien
  2.1 Diese Beratungsrichtlinien bezwecken den Schutz, der an einer Business Broker Beratung interessierten Personen und Unternehmen vor unqualifizierten Beratern, Beratungsgesellschaften, Beratungsmassnahmen und Leistungen.
     
3. Qualifikation
  3.1 Der Nachweis der beruflichen Eignung muss durch Einreichen eines ausführlichen beruflichen Lebenslaufes mit Angaben über Schul- und Berufsausbildung, abgelegter Examen und ausgeführten Projekten erbracht werden.
  3.2 Der Business Broker ist verpflichtet, das für seine Tätigkeit erforderliche Wissen ständig den neuesten Erkenntnissen anzupassen.
     
B) Beratungsrichtlinien
4. Abklärung der Besitzverhältnisse
  4.1 Bevor ein Business Broker eine Unternehmung zum Verkauf anbietet, muss er die Besitzverhältnisse klären.
     
5. Fakten sammeln
  5.1 Ein Business Broker, der eine Unternehmung zum Verkauf anbietet, muss alle notwenigen Fakten zusammentragen, um einen objektiven Überblick zu erhalten. Mögliche Fehler, Versäumnisse oder Übertreibungen sind zu vermeiden.
     
6. Interessen des Auftraggebers
  6.1 Der Business Broker stellt die Interessen seines Auftraggebers über die eigenen Interessen.
  6.2 Der Business Broker muss jederzeit im Sinne des Auftrag-gebers handeln und dessen Interessen schützen. Dabei darf der Business Broker aber nicht in Konflikt mit rechtlichen, sozialen oder politischen Verantwortungen geraten.
  6.3 Der Business Broker muss sich an alle niedergeschriebenen Instruktionen des Auftraggebers halten. Als Beispiel sei genannt, dass ein Business Broker ein Objekt nicht vermarkten und zum Verkauf ausschreibt darf, zu Bedingung, die sich von den Bedingungen unterscheiden, die der Auftraggeber gestellt hat.
  6.4 Der Business Broker gibt keine Informationen über angebotene Unternehmen oder Beteiligungen heraus, solange er nicht vom Eigentümer dazu mandatiert ist. Sperrvermerke werden eingehalten.
  6.5 Der Business Broker weist den Auftraggeber darauf hin, dass im Vorfeld von Kaufvertragsabschlüssen bestimmte Klärungen von steuerlichen und rechtlichen Aspekten vorzunehmen sind. Eine entsprechende Rechts- und Steuerberatung nimmt der Business Broker allerdings nicht selber vor, es sei denn, er ist von Berufswegen dazu berechtigt.
  6.6 Während der Auftragslaufzeit ist der Auftraggeber über den Verlauf der Aktion zu unterrichten, Änderungen des Auftrages und / oder vorzunehmender Massnahmen sind vorher zu besprechen. Auf damit ggf. verbundene Kostenerhöhungen ist hinzuweisen. Bei Dienstleistungen oder Waren, welche fremd eingekauft werden müssen, muss sichergestellt werden, dass sie für den Auftraggeber zu marktüblichen Preisen erstanden werden.
  6.7 Der Business Broker wird sich durch einen angemessenen Einsatz und Auswahl der durchzuführenden Massnahmen für den gewünschten Erfolg des Auftraggebers einsetzen. Er wird insbesondere keine Scheinkandidaten präsentieren, sondern bei der Auswahl darauf achten, dass die zum Zwecke des Erwerbs notwendigen Fähigkeiten, Kenntnisse und finanziellen Möglichkeiten vorhanden sind.
  6.8 Der Business Broker darf nicht versuchen, zu einem Vermittlungsauftrag zu gelangen, indem er dem Auftraggeber ein Versprechen auf eine erfolgreiche Vermittlung abgibt, sondern muss ihn auch auf die Risiken hinweisen.
  6.9 Der Business Broker muss sich bemühen, den bestmöglichen Preis für das zu verkaufende Objekt zu erhalten.
  6.10 Der Business Broker muss den Auftraggeber sofort über jedes geäusserte Angebot eines Kaufinteressenten informieren, sei es mündlich oder schriftlich.
     
7. Interessen der Kaufinteressenten
  7.1 Der Business Broker erstellt keine Gefälligkeitsgutachten und bemüht sich um einen fairen Interessenausgleich zwischen den Parteien. Er wird eine zu erstellende Unternehmensdokumentation in einer Weise vornehmen, dass der Kaufinteressent sich ein umfassendes Bild von dem Angebot machen kann.
  7.2 Der Business Broker darf nicht den Anschein erwecken, er wäre nicht als Makler in den M&A Ablauf involviert.
     
8. Integrität
  8.1 Mitglieder der SBBA dürfen das öffentliche Vertrauen in den Berufsstand oder das spezielle Vertrauen ihres Klienten nicht verletzen.
  8.2 Der Business Broker muss ehrlich, fair und professionell handeln. Die strikte Einhaltung der akzeptierten Standards sowie der Integrität, müssen laufend überwacht und bei allen beruflichen Entscheidungen und Tätigkeiten sichergestellt werden.
  8.3 Zwischen dem Business Broker und dem Auftraggeber ist ein Vertrauensverhältnis herzustellen, wobei unbedingt darauf zu achten ist, dass die Integrität des Beraterstandes in der Öffentlichkeit gewahrt bleibt.
     
9. Sachlichkeit und Unabhängigkeit
  9.1 Mitglieder müssen objektiv und sachlich, unparteiisch und frei von Interessenkonflikten bei der Durchführung ihrer beruflichen Tätigkeit sein. Der Business Broker muss analysieren, abschätzen und objektiv auf der Basis aller relevanten Fakten informieren.
     
10. Kompetenz und gebührende Sorgfalt
  10.1 Mitglieder dürfen keine Aufgaben übernehmen, bei denen sie nicht über die beruflichen Kompetenzen verfügen, um diese zu erfüllen. Im Zweifelsfalle müssen sie sich professionellen Rat und Hilfe einholen um die Aufgaben kompetent und vollumfänglich zu erfüllen.
     
11. Vertraulichkeit
  11.1 Der Business Broker verpflichtet sich zur absoluten Verschwiegenheit, auch nach Beendigung des Auftragsverhältnisses. Informationen dürfen nur im Einvernehmen mit dem Auftraggeber und dann auch nur gegen Einholung üblicher Geheimhaltungsverpflichtungen weitergegeben werden.
  11.2 Mitglieder dürfen keine vertrauliche Informationen zu ihrem persönlichen Vorteil oder derer von Dritten nutzen.
     
12. Ruf des Berufsstandes und der SBBA
  12.1 Mitglieder müssen jegliches Verhalten unterlassen, welches direkt oder indirekt dem Ruf des Berufsstandes des Business Brokers, der Swiss Business Brokers Association oder deren Mitglieder, in irgendeiner Form schaden könnte.
     
13 Honorar und Provision
  13.1 Der Business Broker vereinbart mit seinem Auftraggeber eine angemessene Erfolgsprovision für den Fall des Zustandekommens der Vermittlung eines Kaufvertrages. Darüber hinaus vereinbart dieser mit seinem Auftraggeber transparente Dienstleistungs- / Beratungshonorare nach dem Grundsatz, dass für jede Berechnung eine nachvollziehbare Gegenleistung zu erfolgen hat.
  13.2 Angebote werden so präzisiert, dass der Auftraggeber weiss, welche sonstigen Kosten neben dem Honorar und der Provision in Rechnung gestellt werden, wie zum Beispiel der Werbekostenbeitrag.
     
14. Anvertraute Kundengelder
  14.1 Mitglieder, welchen Kundengelder anvertraut werden, müssen darüber genau Buch führen und beweisen zu können, dass diese korrekt und treuhänderisch verwaltet werden. Kundengelder welche für einen bestimmten Zweck erhalten wurden, sollen ausschliesslich in dieser Hinsicht verwendet und treuhänderisch verwaltet werden.
     
15. Unvereinbare Geschäfte und Interessenkonflikte
  15.1 Mitglieder, welche die Dienstleistung des Business Brokers anbieten, dürfen zu keinem Zeitpunkt ein anderes Geschäft oder einen anderen Beruf ausüben, welcher im Konflikt zur Funktion des Business Brokers steht, oder nachteilig ist für das öffentliche Interesse und dem Ruf des Berufsstands des Business Brokers schaden könnte.
     
16. Waren oder Dienstleistungen von einem Interessenten
  16.1 Ein Business Broker darf weder direkt noch indirekt Waren oder Dienstleistungen von einem Interessenten akzeptieren oder beziehen, welche er zu besseren Konditionen erhält als marktüblich. Gastfreundschaft oder Geschenke, die den Wert einer angemessenen Höflichkeit übersteigen, dürfen nicht akzeptiert werden. Ausgenommen sind Waren oder Dienstleistungen, wenn diese ungebeten erhalten wurden, oder von einem minderen oder trivialen Wert sind und dies auch gemäss gesundem Menschenverstand zulässig ist.
     
17. Werbung
  17.1 Der Business Broker verpflichtet sich zu seriöser Werbung. Er bietet seine Dienste oder das Objekt nicht in einer Weise an, dass die Würde und ethischen Grundsätze des Berufsstandes verletzen könnte.
     
18. Anpassungen der Beratungsrichtlinien
  18.1 Die Swiss Business Brokers Association behält sich das Recht vor, die Beratungsrichtlinien von Zeit zu Zeit anzupassen.
     
19. Verstösse
  19.1 Bei Streitigkeiten zwischen Auftragnehmern und Auftraggebern ist die Swiss Business Brokers Association einzuschalten. Bei Verstoss gegen diese Beratungsrichtlinien kann der Vorstand den Ausschluss des Mitglieds beschliessen.